Parteien, Vereine: Geburtstagsglückwünsche an Mitglieder

Beispiel 2 – Parteien, Vereine: Geburtstagsglückwünsche an Mitglieder

 

Partei- oder Vereinsvorstände dürfen ihren Mitgliedern künftig keine Geburtstagskarten mehr schreiben, weil das Geburtsdatum und die Adresse unter den Datenschutz fallen.

 

Geburtsdatum und Anschrift sind geradezu klassische Beispiele für personenbezogene Daten. Dass bei der Verarbeitung solcher Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, dürfte tatsächlich niemand anzweifeln.

Damit stellt sich also lediglich die Frage, ob die DS-GVO in Bezug auf die Verarbeitung von Mitgliederdaten strengere Vorgaben macht als das derzeit beim Bundesdatenschutzgesetz der Fall ist.

Tatsächlich ist dies nicht der Fall. In beiden Fällen ist die Verarbeitung von Mitgliederdaten nur zur Verfolgung des Partei- oder Vereinszwecks bzw. zur Betreuung und Verwaltung von Mitgliedern zulässig. Dies erfolgt entweder auf der Grundlage der Vereinsmitgliedschaft und damit eines vertragsähnlichen Verhältnisses oder einer Interessenabwägung. Geburtstagsglückwünsche werden dabei – soweit sich dazu keine ausdrücklichen Regelungen in der Satzung befinden – im Allgemeinen mit einer Interessenabwägung gerechtfertigt werden können. Solange ein Mitglied einer solchen Datennutzung nicht entgegentritt, kann davon ausgegangen werden, dass entgegenstehende schutzwürdige Betroffeneninteressen nicht bestehen. Beschränkt ist eine solche Datennutzung natürlich auf den Personenkreis, der gemäß Satzung oder Geschäftsordnung befugt ist, auf die dazu erforderlichen Mitgliederdaten zuzugreifen (Vorstand, Geschäftsstelle).

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