Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos

Beispiel 3: Anfertigung und Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos

 

Vereine bzw. sonstige Verantwortliche dürfen Fotos von Veranstaltungen nur noch veröffentlichen, wenn jeder Einzelne per separatem Formular sein Einverständnis dazu erteilt hat, das noch dazu jederzeit widerrufen werden kann.

 

Die Zulässigkeit der Anfertigung und Speicherung von Fotoaufnahmen auf Vereins- oder sonstigen Veranstaltungen beurteilt sich aktuell nach dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. zukünftig nach der DS-GVO; für die Zulässigkeit der Veröffentlichung sind auf der Grundlage einer entsprechenden Öffnungsklausel in der DS-GVO weiterhin die Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) heranzuziehen. Das Kunsturheberrechtsgesetz stützt sich dabei auf eine Vorschrift der DS-GVO (Art. 85 Abs. 1), der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet, und fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein.

Damit ergeben sich auch hier keine wesentlichen Unterschiede zur aktuellen Praxis. Maßgeblich ist in erster Linie, ob bei der jeweiligen Fotoaufnahme eine (oder mehrere) Person(en) im Mittelpunkt stehen, oder ob die Veranstaltung als solche wiedergegeben wird.

Im erstgenannten Fall wird – wie bisher schon – eine Veröffentlichung regelmäßig nur mit (einer den Anforderungen des Art. 7 DS-GVO genügenden) Einwilligung der betroffenen Person(en) zulässig sein; im Übrigen kann die Veröffentlichung mit den entsprechenden Ausnahmetatbeständen des KunstUrhG bzw. mit einer Interessenabwägung nach der DS-GVO gerechtfertigt werden. Damit können Fotos von Veranstaltungen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben und/oder auf denen sie praktisch nur als Beiwerk zu sehen sind, auch weiterhin ohne Einwilligung auf der Website oder in Printmedien veröffentlicht werden.

Bei geschlossenen Veranstaltungen kann über vertragliche Regelungen (z. B. Veranstaltungs-AGB) eine Veröffentlichungsbefugnis begründet werden.

Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen oder der Veröffentlichung von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

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