Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Ab zehn Mitarbeitern müsse nun neuerdings jede Firma einen Datenschutzbeauftragten bestimmen – der dann für die eigentliche Arbeit weitgehend ausfällt, weil er sinnlos Protokolle schreiben muss.

 

Diese Befürchtung ist zunächst einmal insoweit unbegründet, als dass es bei der betreffenden, nicht in der DS-GVO, sondern im neuen Bundesdatenschutzgesetz befindlichen Vorschrift nicht um die Gesamtzahl der Mitarbeiter geht, sondern in die diesbezügliche Zählung nur solche Mitarbeiter einbezogen werden müssen, die automatisiert, also z. B. mittels PC, personenbezogene Daten verarbeiten. Daher sind zumeist nur die Mitarbeiter aus dem Verwaltungsbereich zu berücksichtigen, während die gewerblichen Mitarbeiter oftmals unberücksichtigt bleiben können. Handwerksfirmen beispielsweise werden unter diesen Voraussetzungen nur im Ausnahmefall einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.

Im Übrigen ist aber auch dies keine neue auf die DS-GVO zurückzuführende Regelung. Denn schon nach aktueller Gesetzeslage gibt es diese Grenze von 10 mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigter Personen. Wer etwa als Unternehmer dem Gesetzgeber jetzt also – unzutreffender Weise – eine neue Belastung des Mittelstandes vorwirft, offenbart eine ungenügende Kenntnis der seit Jahren bestehenden und für ihn maßgeblichen Rechtslage.

Die Aufgabe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht in der Unterstützung und Beratung der Unternehmensleitung in datenschutzrechtlichen Fragen sowie einer diesbezüglichen Überwachungsfunktion. Sie sollten daher nicht als notwendiges Übel, sondern als Chance, die Unternehmensleitung fachkundig bei der Gewährleistung des Datenschutzes zu unterstützen und diese insoweit auch zu entlasten, gesehen werden.

Neu ist insoweit lediglich die – wenig aufwändige – Pflicht, den benannten Datenschutzbeauftragten der Aufsichtsbehörde zu melden. Dazu ist auf der Website des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ein entsprechendes Formular eingestellt.

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