Der beim Bäcker hinterlegte Brötchenbeutel

Beispiel 5: Der beim Bäcker hinterlegte Brötchenbeutel

 

Jeder kenne den Fall, dass man vor dem Wochenende beim Bäcker eine Brötchenbestellung mitsamt einem Beutel abgibt und auch gleich bezahlt. Am Samstagmorgen muss der Beutel dann nur noch abgeholt werden. Da auf dem Zettel personenbezogene Daten des Kunden stehen, sei es in Zukunft zwingend, dass der Bäcker ein Verzeichnis anlegt, in dem er genau dokumentiert, wann und wie er den Zettel entsorgt und somit die Daten löscht.

 

Zweifellos richtig ist, dass es sich bei den Bestellzetteln um personenbezogene Daten handelt. Diese beinhalten den Namen des Kunden, den Inhalt der Bestellung und im Allgemeinen noch die Anmerkung „bezahlt“. Gleichwohl sind die Befürchtungen des Bäckerhandwerks an dieser Stelle unbegründet. Denn eine solche Sammlung von Brötchenbestellzetteln unterfällt gar nicht erst der DS-GVO. Deren Anwendungsbereich beschränkt sich insoweit auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten einerseits sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung von in einem Dateisystem gespeicherten personenbezogenen Daten andererseits. Diesen Anforderungen genügt eine solche Sammlung von Brötchenbestellungen ebenso wenig wie ein handschriftlich geführter Bestellkalender.

Im Übrigen entsorgen die Kunden ihre regelmäßig an den Brötchenbeuteln befestigten Bestellzettel dann auch selbst.

[Stand: 24.05.18]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert